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Geschäftsgeheimnisschutz – Handlungsbedarf aufgrund geänderter Rechtslage?

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Rechtsanwalt in Erlangen

TL;DR:

Gerade innovative Unternehmen profitieren mehr von ihren geistigen Leistungen denn vom schlichten Vertrieb von direkt greifbaren Produkten. Ein häufig sinnvoller Weg für einen solchen Schutz von Entwicklung stellt das Geschäftsgeheimnis dar. Dessen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das mit Verspätung eine europäische Richtlinie umsetzt. Wir beleuchten die Anforderungen und daraus resultierenden Handlungsbedarf.

Tresor – Symbol für geeigneten Schutz für Wertgegenstände.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Eines der am breitesten als Geschäftsgeheimnis wahrgenommenen Informationen ist vermutlich das Rezept der Coke von The Coca-Cola Company. Das Unternehmen, das Asa Griggs Candler 1892 kaufte, schafft es weiterhin, die Rezeptur, die auf den Chemiker John Stith Pemberton im Jahr 1886 zurückgeht, geheim zu halten. Der Erfolg des Unternehmens beruht also in einem wesentlichen Teil fortlaufend auf einem Geschäftsgeheimnis (die anderen nach außen sichtbaren Elemente sind die extrem starke Marke und eine gleichbleibende Qualität, unabhängig vom Ort des Kaufs durch den Kunden – Coca Cola Coke ist weltweit Coca Cola Coke; ferner sind "Coke" und "Coca Cola" eingetragene Marken von The Coca Cola Company).

Rechtlich ist ein Geschäftsgeheimnis eine "Information", also ein Wissenselement, das folgende Kriterien erfüllt (Art. 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie (EU) 2016/943):

Faktisch entscheidend ist hier, dass das Wissenselement weder allgemein bekannt noch zugänglich ist und angemessen geschützt wird. Dass ein solches Wissenselement daraus einen kommerziellen Wert gewinnt, dass es geheim ist, zeigt in der Regel schon die Mühe, die sich ein Geheimnisinhaber mit dem Schutz macht. In Einzelfällen kann dieses Kriterium dazu führen, dass objektiv nicht werthaltige und aus diesem Grund nicht schutzwürdige Informationen ausgenommen werden. Auch Fälle, in denen es an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse fehlt, dürften eine seltene Ausnahme bleiben (als Beispiel aus dem Gesetzgebungsprozess lässt sich eine Information über Steuerhinterziehungsmodelle nennen). Kern ist also, dass es sich um Wissen handelt, bei dem die Wissensinhaber taugliche und zumindest in wesentlichen Zügen erfolgreiche Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung treffen.

Mind-map of the criteria to define a trade secret.

Nach der formalen Definition in § 2 GeschGehG (Hervorhebungen durch den Autor dieses Artikels hinzugefügt) ist ein

Geschäftsgeheimnis eine Information
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;

Herausragende Eigenschaften des Geschäftsgeheimnisschutzes

Verglichen mit anderen rechtlichen Mechanismen, die sogenanntes "geistiges Eigentum" schützten, machen folgende Elemente ein Geschäftsgeheimnis aus:

Effektiv geschützt – so machen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse sicher

Als Geheimnis geschützt ist nur Wissen, in Bezug auf das "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" unternommen werden. Diese Schutzmaßnahmen führen gleichzeitig auch dazu, dass das Wissen geheim bleibt und dienen somit den eigenen Zwecken des Unternehmens. Solche Maßnahmen sollten zum Nachweis im Fall eines Gerichtsverfahrens systematisch ebenso wie umfassend sein und dokumentiert werden. Umfassend bedeutet, dass es sich anbietet, ein entsprechendes System für ein ganzes Unternehmen oder zumindest einen Geschäftsbereich aufzusetzen und nicht spezifisch für jede einzelne Information.

Wichtig: nach der aktuellen Rechtslage in der EU ist Reverse Engineering grundsätzlich erlaubt. Dies ist eine deutliche Erweiterung im Vergleich zur bisherigen deutschen Rechtslage, nach der es zumindest unklar war, ob Reverse Engineering im Einzelfall zulässig war. Das heißt, dass es häufig zulässig ist, ein Produkt in Hinblick auf seine Eigenschaften auch soweit zu analysieren, dass dem Produkt die Geheimnisse, die etwa zur Produktion benötigt werden, zu entlocken. Hierdurch kann man sich potentiell, wenn auch nur begrenzt, durch vertragliche Vereinbarungen schützen, indem nämlich den Vertragspartnern genau diese Handlungen untersagt werden. Inwiefern die Gerichte dauerhaft solche Klauseln akzeptieren werden, ist noch nicht sicher; dennoch lohnt sich die Maßnahme, zumal man ansonsten ungeschützt ist und sie selbst wenig zusätzliche Risiken aufwerfen.

Geschäftsgeheimnisse müssen aus drei Perspektiven geschützt werden: organisatorisch, technisch und rechtlich.
Das Dreieck des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen: alle drei Ebenen ergänzen sich, ist eine schwach ausgeprägt, muss auf den anderen Ebenen besonders intensiv geschützt werden. Alle Ebenen sind notwendig.

Systematischer Umgang mit Geschäftsgeheimnissen

Sowohl der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in direktem Eigeninteresse als auch die gesetzlichen Anforderungen, um in den Genuss des gesetzlichen Schutzes zu kommen, führen zu Handlungsbedarf. Die wichtigsten Punkte hierbei sind:

Unabhängig davon, ob gegenüber Mitarbeitenden oder gegenüber Partnern in Einkauf, Vertrieb und gemeinsamer Entwicklung gilt: um Geschäftsgeheimnisse wirkungsvoll zu schützen ist eine adäquate Vereinbarung hilfreich. Eine Geheimhaltungsvereinbarung dient dazu, einem Vertragspartner Informationen offenbaren zu können, ohne dass der rechtliche Schutz der Information verloren geht; die Vertragspartner vereinbaren hier auch die Grenzen innerhalb derer die offenbarte Information verwendet werden darf. Ein Geheimnisinhaber teilt die geheime Information also regelmäßig nur, wenn vorher mit der empfangenden Seite klar festgehalten wurde, was damit getan werden darf und was eben nicht.

In Kooperationen eignen sich hierfür nach aktuellen Standards erstellte Geheimhaltungsvereinbarungen, die neben den anderen wichtigen Themen jetzt auch das Thema Reverse Engineering regeln, etwa mit einer Klausel wie dieser:

Verbot des Reverse Engineering
Die überlassenen Produkte dürfen nicht in Hinblick auf ihre chemischen, biologischen, physikalischen und technischen Eigenschaften und ihren Aufbau hin untersucht werden; sie dürfen insbesondere nicht zurückgebaut oder über die Notwendigkeiten der Anwendung hinaus beobachtet, untersucht und getestet werden.

Zugangsschutz ("technischer Schutz")

Notwendiger Teil des Informationsschutz-Systems ist eine technische Umsetzung von Zugangsbeschränkungen, darunter fallen unter anderem:

Vertraglicher Schutz

Ein angemessener Schutz kann nur erreicht werden, wenn die betreffenden Partner und Einzelpersonen vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Insbesondere sollten folgende Verträge untersucht werden, ob sie die passenden Klauseln enthalten – wenn nicht, sollten Sie, soweit möglich, ergänzt werden:

Fragen und Antworten

Downloads und Materialien

Hier finden Sie weitere Informationen und Werkzeuge:

Unsere Angebote

Die fingolex-Rechtsanwaltskanzleien von Hubert Andres und Baltasar Cevc beraten sowohl zur organisatorischen Aufstellung bis hin zu einem umfassenden Informationssicherheits-Management-System als auch zur Umsetzung im Einzelnen, etwa in Verträgen mit Mitarbeitenden, Lieferanten, Kunden und anderen Partnern. Gerne sind wir Ihnen mit weiteren Mustern und entsprechenden Erläuterungen behilflich.


Hinweis: Der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist nur eine Möglichkeit, bedeutende Informationen und Ergebnisse in ihrem kommerziellen Wert zu schützen. Daneben sind etwa registrierte Schutzrechte wie beispielsweise Marken, Designs und Patente, nicht registrierte wie Urheberrechte und Leistungsschutzrechte relevant. Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne hierauf an.

Dieser Artikel ersetzt keinen Rechtsrat im Einzelfall. Er stellt die Situation aus einer deutsch-rechtlich geprägten Perspektive dar – die Situation in anderen Jurisdiktionen kann abweichen.